Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

NextQuest UG (haftungsbeschränkt)
Stand: 27. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der NextQuest UG (haftungsbeschränkt), Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin, Deutschland (nachfolgend „NextQuest“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).

(3) Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen:

  • IT-Beratung und digitale Prozessoptimierung
  • Künstliche Intelligenz und KI-gestützte Anwendungen
  • Robotic Process Automation (RPA)
  • Softwareentwicklung und individuelle IT-Lösungen
  • ERP- und SAP-Integration
  • API-Entwicklung und Systemintegration
  • Automatisierung von Geschäftsprozessen
  • Digitale Dokumentenverarbeitung und OCR
  • Workflow-Automatisierung
  • Cloud- und Datenintegrationslösungen
  • Technische Beratung, Wartung und Support
  • Sonstige digitale und technische Dienstleistungen

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn NextQuest ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn NextQuest in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(5) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Diese AGB gelten für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, sofern ihre Geltung hierfür wirksam vereinbart wurde.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Sämtliche auf der Website, in Präsentationen, Werbematerialien oder anderen Informationsmedien dargestellten Leistungen und Angebote von NextQuest sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines konkreten Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen NextQuest und dem Kunden zustande.

(3) Mündliche Zusagen, technische Einschätzungen oder unverbindliche Beratungsgespräche begründen keine über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehenden Verpflichtungen.

(4) Aussagen über mögliche Kosteneinsparungen, Effizienzsteigerungen, Automatisierungsquoten oder wirtschaftliche Vorteile sind grundsätzlich unverbindliche Prognosen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Leistungsmerkmale oder Garantien vereinbart wurden.

(5) NextQuest ist berechtigt, Aufträge aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, solange kein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist.

(6) Ein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags besteht nicht.

§ 3 Leistungsumfang und Verantwortlichkeit

(1) Art, Umfang und Inhalt der von NextQuest geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag, dem angenommenen Angebot sowie den ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

(2) NextQuest schuldet bei Dienstverträgen die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit dieser nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

(3) Bei werkvertraglichen Leistungen schuldet NextQuest den vertraglich vereinbarten Erfolg.

(4) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für:

a) zusätzliche Softwarefunktionen;

b) nachträgliche Systemanpassungen;

c) neue Schnittstellen;

d) Datenmigrationen;

e) Schulungen;

f) Wartungs- und Supportleistungen;

g) zusätzliche Sicherheitsprüfungen;

h) Änderungen aufgrund neuer Kundenanforderungen;

i) Anpassungen aufgrund von Veränderungen externer Systeme.

(5) NextQuest ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete technische Verfahren, Entwicklungswerkzeuge, Softwarekomponenten und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dadurch keine wesentlichen vertraglichen Vorgaben verletzt werden.

(6) Ein Anspruch auf die Verwendung bestimmter Technologien, Hersteller oder Entwicklungsverfahren besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) NextQuest darf ihre Leistungen nach eigenem fachlichem Ermessen organisieren, soweit die vertraglich vereinbarten Anforderungen eingehalten werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

(2) Insbesondere hat der Kunde, soweit erforderlich:

a) vollständige und zutreffende Informationen bereitzustellen;

b) notwendige Systemzugänge zu ermöglichen;

c) technische Ansprechpartner zu benennen;

d) erforderliche Genehmigungen einzuholen;

e) Testdaten und Testumgebungen bereitzustellen;

f) notwendige Entscheidungen rechtzeitig zu treffen;

g) vertraglich vereinbarte Prüfungen und Freigaben durchzuführen.

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und Inhalte.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für die Durchführung des Projekts notwendigen Nutzungs-, Zugriffs- und Verarbeitungsberechtigungen vorliegen.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die regelmäßige Sicherung seiner eigenen Daten und Systeme verantwortlich.

(6) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, verlängern sich betroffene Leistungstermine angemessen um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung einschließlich einer erforderlichen Wiederanlaufzeit.

(7) Nachweisbare zusätzliche Aufwendungen, die infolge einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung entstehen, können von NextQuest nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.

(8) NextQuest ist nicht verpflichtet, durch fehlende Mitwirkung entstandene Verzögerungen durch zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen oder Kapazitäten auszugleichen.

(9) Die eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten von NextQuest bleiben unberührt.

§ 5 Projektänderungen und zusätzliche Leistungen

(1) Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

(2) Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden können insbesondere zusätzliche Kosten, eine Anpassung des Projektzeitplans oder eine Änderung technischer Anforderungen verursachen.

(3) NextQuest ist berechtigt, für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche eine angemessene Vergütung zu verlangen, sofern diese vor Beginn der Prüfung vereinbart wurde.

(4) Bis zur verbindlichen Vereinbarung einer Änderung ist NextQuest ausschließlich zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs verpflichtet.

(5) Soweit ein Änderungswunsch die Fortführung betroffener Projektteile verhindert, können die Parteien eine angemessene Anpassung der zugehörigen Termine vereinbaren.

(6) Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Stundensätzen oder einer gesonderten Vergütungsvereinbarung berechnet.

(7) NextQuest ist nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs unentgeltlich zu erbringen.

§ 6 Projekttermine und Verzögerungen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Unverbindliche Zeitplanungen, Aufwandsschätzungen und voraussichtliche Fertigstellungstermine begründen keine verbindlichen Fertigstellungsfristen.

(3) Verzögerungen durch verspätete Mitwirkung des Kunden, fehlende technische Voraussetzungen oder nachträgliche Projektänderungen berechtigen NextQuest zu einer angemessenen Anpassung der betroffenen Leistungstermine, soweit NextQuest diese Umstände nicht zu vertreten hat.

(4) Bei Störungen durch höhere Gewalt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich über erkennbare wesentliche Verzögerungen.

(6) Gesetzliche Rechte des Kunden bei von NextQuest zu vertretendem Leistungsverzug bleiben unberührt.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot beziehungsweise dem jeweiligen Vertrag.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(3) NextQuest kann projektbezogene Abschlagszahlungen und Zahlungsmeilensteine vereinbaren.

(4) Soweit Abschlagszahlungen vertraglich vorgesehen sind, richten sich deren Höhe und Fälligkeit nach dem vereinbarten Zahlungsplan.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

(7) NextQuest ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale sowie einen weitergehenden ersatzfähigen Verzugsschaden geltend zu machen.

(8) Gerät der Kunde mit einem wesentlichen Teil einer fälligen Vergütung in Verzug, kann NextQuest nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung die weitere Erbringung betroffener Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(9) Die aus einer berechtigten Leistungsaussetzung entstehenden Verzögerungen hat NextQuest nicht zu vertreten.

(10) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen.

(11) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

(12) Für Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Vertragsumfangs besteht ein gesonderter Vergütungsanspruch, sofern diese Leistungen wirksam zusätzlich beauftragt wurden.

§ 8 Abnahme von Werkleistungen

(1) Werkvertragliche Leistungen unterliegen der Abnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 640 BGB.

(2) Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Leistung zeigt NextQuest dem Kunden deren Fertigstellung an und stellt sie zur Prüfung bereit.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die bereitgestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.

(4) Soweit nach Art und Umfang des Projekts angemessen, beträgt die vorgesehene Prüfungsfrist regelmäßig zehn Werktage.

(5) Der Kunde hat erkannte Mängel, die der Abnahme entgegenstehen, innerhalb der Prüfungsfrist möglichst konkret zu beschreiben.

(6) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(7) Setzt NextQuest dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

(8) NextQuest wird bei einer entsprechenden Abnahmeaufforderung auf die gesetzlichen Folgen einer nicht fristgerechten Abnahmeverweigerung hinweisen.

(9) Bei vereinbarten Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(10) Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelbeseitigung

(1) NextQuest gewährleistet, dass werkvertraglich geschuldete Leistungen bei Abnahme die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

(2) Bei berechtigten Mängelansprüchen ist NextQuest im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.

(3) Die Nacherfüllung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen durch Fehlerbeseitigung oder durch Herstellung beziehungsweise Bereitstellung einer mangelfreien Leistung erfolgen.

(4) Der Kunde hat erkannte Mängel möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren und NextQuest die für die Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Soweit ein behaupteter Mangel nachweislich auf einer vom Kunden vorgenommenen, nicht autorisierten Änderung oder einem ausschließlich vom Kunden zu vertretenden Umstand beruht, richten sich die Ansprüche der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Für Störungen, die ausschließlich durch nachträgliche Änderungen kundenseitiger Systeme oder vom Kunden eingesetzter Drittsoftware verursacht werden und die NextQuest nicht zu vertreten hat, besteht keine zusätzliche unentgeltliche Anpassungspflicht.

(7) Zusätzliche Entwicklungs- oder Anpassungsleistungen können gesondert vergütet werden, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur unentgeltlichen Leistung besteht.

(8) Gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme oder Schadensersatz bleiben bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bestehen.

(9) Soweit rechtlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Mängelansprüche aus werkvertraglichen IT-Leistungen zwölf Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder soweit längere Fristen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.

§ 10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an bereits bestehenden Softwarekomponenten, Programmbibliotheken, Frameworks, Methoden, Vorlagen, Automatisierungskonzepten und technischen Werkzeugen von NextQuest verbleiben bei NextQuest beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Kunde erwirbt durch die Beauftragung allein keine Eigentums- oder ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Komponenten.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde an individuell entwickelten und vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der darauf entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen eigenen Geschäftszwecke.

(4) Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.

(5) Die Weitergabe, eigenständige kommerzielle Vermarktung, Unterlizenzierung oder Überlassung entwickelter Software an Dritte ist nur zulässig, soweit dies von den eingeräumten Nutzungsrechten umfasst ist oder NextQuest zugestimmt hat.

(6) Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

(7) Die Herausgabe von Quellcode, Entwicklungssystemen, internen Bibliotheken oder nicht ausdrücklich geschuldeter Entwicklungsdokumentation ist nur geschuldet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde oder sich aus zwingendem Recht ergibt.

(8) NextQuest bleibt berechtigt, allgemeines technisches Know-how, Methoden, Erfahrungen und nicht vertrauliche Entwicklungskenntnisse auch für andere Projekte einzusetzen.

(9) Individuelle Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und geschützte Kundendaten dürfen hierbei nicht unbefugt verwendet werden.

(10) Soweit Open-Source-Software oder Drittanbieterkomponenten eingesetzt werden, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. NextQuest informiert den Kunden über wesentliche Lizenzbedingungen, soweit diese für die vereinbarte Nutzung relevant sind.

(11) Bis zur vollständigen Zahlung kann der Kunde Arbeitsergebnisse nur im Umfang der vertraglich oder gesetzlich bestehenden Nutzungsberechtigung verwenden. Bereits entstandene gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 11 Drittanbieter, Cloud-Systeme und Schnittstellen

(1) NextQuest kann bei der Durchführung ihrer Leistungen externe Softwarelösungen, APIs, Cloud-Dienste und sonstige Drittanbietertechnologien einsetzen, soweit dies vertraglich zulässig ist.

(2) Der Kunde erkennt an, dass die technische Funktionsfähigkeit von Integrationen teilweise von externen Schnittstellen, Berechtigungen und Diensten abhängen kann.

(3) NextQuest übernimmt keine eigenständige Garantie für die dauerhafte unveränderte Verfügbarkeit externer Systeme, soweit eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Veränderungen von Schnittstellen, APIs, Lizenzmodellen oder technischen Anforderungen durch Dritte können zusätzliche Anpassungen erforderlich machen.

(5) Solche Anpassungen sind nur dann Bestandteil der ursprünglich vereinbarten Leistung, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder NextQuest hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

(6) Kosten für externe Softwarelizenzen, Cloud-Ressourcen, API-Nutzung und sonstige Drittanbieterleistungen trägt der Kunde, soweit deren Kostenübernahme entsprechend vereinbart wurde.

(7) Für vom Kunden eigenständig ausgewählte, beauftragte und betriebene Drittanbietersysteme ist der Kunde im Rahmen seiner vertraglichen Verantwortlichkeit zuständig.

(8) Die gesetzliche Verantwortlichkeit von NextQuest für eigene Pflichtverletzungen und für von ihr eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.

§ 12 Künstliche Intelligenz und Automatisierung

(1) NextQuest entwickelt und integriert unter anderem KI-basierte Software, intelligente Assistenzsysteme und automatisierte Geschäftsprozesse.

(2) Der Kunde erkennt an, dass KI-Technologien aufgrund ihrer technischen Eigenschaften unzutreffende, unvollständige oder unerwartete Ergebnisse erzeugen können.

(3) NextQuest gewährleistet die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und Qualitätsanforderungen der gelieferten Lösungen. Eine darüber hinausgehende Garantie für die Fehlerfreiheit sämtlicher KI-Ausgaben wird nicht übernommen.

(4) Eine hundertprozentige Genauigkeit, permanente Verfügbarkeit oder vollständige Fehlerfreiheit automatisierter Systeme ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich wirksam vereinbart wurde.

(5) Soweit die Anwendung dies erfordert, sind geeignete Kontroll-, Validierungs- und Freigabemechanismen vorzusehen.

(6) Der Kunde ist für die fachliche Freigabe automatisierter Geschäftsentscheidungen verantwortlich, soweit diese Aufgabe nach der vereinbarten Verantwortungsverteilung seinem Bereich zugeordnet ist.

(7) Dies betrifft insbesondere:

a) automatische Rechnungsverarbeitung;

b) Buchungsvorgänge in ERP- und SAP-Systemen;

c) Zahlungsfreigaben;

d) Verarbeitung geschäftskritischer Dokumente;

e) automatisierte Kommunikation;

f) Entscheidungen mit rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen.

(8) Der produktive Einsatz einer Automatisierung setzt die Durchführung der vereinbarten Tests und Freigaben voraus.

(9) Der Kunde darf von NextQuest bereitgestellte Testsysteme nicht ohne die erforderlichen Prüfungen und Freigaben in geschäftskritischen Produktivumgebungen einsetzen.

(10) NextQuest haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für eigene Pflichtverletzungen. Eine darüber hinausgehende Verantwortung für ausschließlich vom Kunden zu vertretende Fehlbedienungen oder eigenmächtige Änderungen wird nicht übernommen.

(11) Die Parteien legen erforderlichenfalls im jeweiligen Projektvertrag fest, welche Partei für technische Dokumentation, menschliche Kontrolle, Risikobewertung und sonstige regulatorische Pflichten verantwortlich ist.

(12) Zwingende Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), der DSGVO und sonstigem anwendbaren Recht bleiben unberührt.

§ 13 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit NextQuest personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm festgelegten Verarbeitungszwecke und seiner Weisungen verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich als Verantwortlicher handelt.

(4) NextQuest ist verpflichtet, personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und der vereinbarten datenschutzrechtlichen Rollen zu verarbeiten.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass für die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten die erforderlichen Rechtsgrundlagen und Berechtigungen bestehen.

(6) NextQuest setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen um.

(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Dienstleister erfolgt nur unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

(8) Eine Nutzung vertraulicher Kundendaten für eigene, nicht vom Vertrag gedeckte KI-Trainingszwecke von NextQuest erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten rechtlich zulässigen Vereinbarung.

(9) Die datenschutzrechtliche Verantwortung von NextQuest bleibt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang bestehen.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen geschäftlichen, finanziellen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit verwendet werden.

(3) Eine Weitergabe an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige berechtigte Empfänger ist zulässig, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen.

(4) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden.

(5) Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig.

(6) Die Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Vertragsende fort, solange die betreffenden Informationen vertraulich und schutzwürdig sind.

(7) Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

§ 15 Wartung, Support und Systembetrieb

(1) Die Entwicklung oder Implementierung einer Softwarelösung beinhaltet nicht automatisch eine Verpflichtung zu dauerhaftem Support, Hosting, laufender Wartung oder Weiterentwicklung.

(2) Wartungs- und Supportleistungen sind ausschließlich geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben.

(3) Für entsprechende Dienstleistungen können gesonderte Wartungs-, Support- oder Service-Level-Verträge abgeschlossen werden.

(4) Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten und Wiederherstellungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Die kostenlose Anpassung einer Lösung an zukünftige technische Änderungen, neue Schnittstellen oder zusätzliche Geschäftsanforderungen ist nur geschuldet, soweit hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

(6) NextQuest kann zusätzliche Wartungs-, Erweiterungs- und Optimierungsleistungen gegen gesonderte Vergütung anbieten.

(7) Der Kunde ist für den sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb seiner eigenen IT-Infrastruktur verantwortlich, soweit dies seinem vertraglichen Verantwortungsbereich zugeordnet ist.

§ 16 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) NextQuest haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) NextQuest haftet ebenfalls unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von NextQuest auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(5) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden oder sonstiger Folgeschäden besteht bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit diese nach den vorstehenden Regelungen zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gehören.

(7) Bei Datenverlusten, die NextQuest leicht fahrlässig verursacht hat, ist der ersatzfähige Wiederherstellungsaufwand nach den vorstehenden Haftungsregelungen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Erfüllung der jeweils vereinbarten Datensicherungspflichten entstanden wäre.

(8) Eine Haftung von NextQuest für Schäden, die ausschließlich auf vom Kunden zu vertretende Fehlbedienungen, nicht autorisierte Veränderungen oder vertragswidrige Nutzungen zurückzuführen sind, besteht nicht.

(9) Bei Schäden durch externe Systeme oder Drittanbieter richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und der jeweiligen vertraglichen Risikoverteilung.

(10) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

c) bei Arglist;

d) bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie;

e) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;

f) soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

(11) Zwingende Ansprüche und Haftungsregelungen nach der DSGVO bleiben unberührt.

(12) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von NextQuest, soweit gesetzlich zulässig.

§ 17 Freistellung bei Pflichtverletzungen des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, NextQuest von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten beruhen.

(2) Dies gilt insbesondere bei vom Kunden zu vertretenden:

a) Verletzungen von Urheber- oder sonstigen Schutzrechten durch bereitgestellte Materialien;

b) rechtswidrigen Verarbeitungsanweisungen;

c) unberechtigter Bereitstellung oder Nutzung von Daten;

d) nicht genehmigten Zugriffen auf fremde Systeme;

e) Verstößen gegen ausdrücklich vereinbarte Nutzungsbeschränkungen.

(3) Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) NextQuest wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und bei der Abwehr solcher Ansprüche angemessen mit ihm zusammenarbeiten.

(5) Eine Freistellung besteht nicht, soweit NextQuest die zugrunde liegende Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.

§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Vertragslaufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach den jeweiligen individuellen Vereinbarungen.

(2) Projektverträge enden entsprechend den vereinbarten Leistungs- und Vertragsbedingungen.

(3) Bei fortlaufenden Wartungs-, Hosting- und Supportverträgen gelten die jeweils vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsregelungen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag nach § 648 BGB vor Fertigstellung, richten sich die Vergütungsansprüche von NextQuest nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach Maßgabe dieser Vorschrift bestehen.

(6) Bereits erbrachte und gesondert vergütungspflichtige Leistungen sind nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen.

(7) Eine Kündigung befreit den Kunden nicht von bereits entstandenen Zahlungspflichten.

(8) Nach Vertragsbeendigung erfolgt die Übergabe geschuldeter Arbeitsergebnisse entsprechend den vereinbarten Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.

(9) Zusätzliche Übergabe-, Migrations- oder Unterstützungsleistungen nach Vertragsende können gesondert vergütet werden, soweit diese nicht bereits vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind.

§ 19 Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how

(1) Die von NextQuest entwickelten technischen Methoden, nicht kundenspezifischen Softwarebausteine, internen Arbeitsabläufe und Geschäftsgeheimnisse bleiben rechtlich geschützt.

(2) Eine Offenlegung interner Quellcodes, Entwicklungsmethoden, Kalkulationen oder sonstiger vertraulicher Unterlagen ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Der Kunde darf ihm zugänglich gemachte vertrauliche Informationen von NextQuest nicht ohne Berechtigung an Dritte weitergeben.

(4) Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechten und sonstigen Schutzrechten bleiben unberührt.

(5) NextQuest ist berechtigt, allgemeine Erfahrungen und erworbenes Fachwissen aus abgeschlossenen Projekten für andere Kundenprojekte zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Kundeninformationen oder geschützten Rechte verletzt werden.

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(4) Vertragssprache ist Deutsch, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 21 Änderungen der AGB

(1) NextQuest ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse zu ändern.

(2) Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen nur, soweit sie wirksam vereinbart wurden oder eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht.

(3) Die bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website begründet keine automatische Änderung bestehender Verträge.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

(2) Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(5) Diese AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im jeweiligen Vertragsverhältnis wirksam vereinbart wurde.


Anbieter

NextQuest UG (haftungsbeschränkt)

Kolonnenstraße 8
10827 Berlin
Deutschland

Geschäftsführer: Zakaria Shater

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Handelsregisternummer: HRB 291942 B

E-Mail: info@nextquest.cloud
Telefon: +49 177 4424651

Website: www.nextquest.cloud

Stand: 27. Oktober 2026